MAV Kirchenkreis Holzminden-Bodenwerder
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Während der gesamten Urlaubszeit sind wir per E-Mail erreichbar und melden uns nach der Sommerpause...
Eine erholsame Sommerzeit wünscht Eure Mitarbeitervertretung
Die Welt ist in ständiger Bewegung und auch wir verabschieden uns von Weggefährten und freuen uns auf bereichernde Neuzugänge 2024 ...
Ein dickes Dankeschön an unser ehemaliges Mitglied Ulrich Marx und unsere vertrauensvolle Schreibkraft Kirsten Zufall ...
Unser Team erweitert sich durch Brigitta Käse als Mitglied der MAV und unserer neuen Schreibkraft Ute Arend ...
Martin Manske hat den Vorsitz abgegeben, bleibt uns aber als Mitglied erhalten...
Nun auch der Inflationsausgleich für unsere TV-L Beschäftigten!
Neues aus der ADK
Wichtig für den Sozial- und Erziehungsdienst
Regenerationstage 2022 können bis spätestens 30. September 2023 genommen werden!
Umwandlungstage sind bis 28. Februar geltend zu machen!
Regenerationstage:
Umwandlungstage sind bis 28. Februar geltend zu machen!
Regenerationstage:
Grundsätzlich müssen die Regenerationstage bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres genommen werden. Regenerationstage, die wegen drin-gender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt worden sind, können bis spätestens 30. September des Folgejahres genommen werden. Regenerationstage, die aus anderen Gründen nicht genommen werden konnten, bspw. aufgrund von Krankheit, Elternzeit etc., verfallen zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Es besteht kein Ausgleichsanspruch in Geld. Sollte es zu der Fallgestaltung kommen, dass ein Regenerationstag genommen wird und zeitgleich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, gilt der Regenerationstag gleichwohl als genommen. Eine Nachgewährung findet in diesem Fall nicht statt.
Umwandlungstage:
Die SuE-Zulage kann auf Antrag der Mitarbeitenden zu einem Teil in Freizeit umgewandelt werden (maximal 2 Arbeitstage pro Kalenderjahr). Die Umwandlungsmöglichkeit besteht erstmalig ab dem Kalenderjahr 2023.
Die Umwandlungstage müssen von den Mitarbeitenden in Textform bis zum 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr geltend gemacht werden. Der TVöD-V sieht vor, dass die Mitarbeitenden für das Jahr 2023 die Umwandlungstage bis zum 30.11.2022 geltend machen müssen.
Da dieses für unseren Bereich zeitlich nicht umsetzbar ist, hat die ADK beschlossen, dass abweichend von Absatz 3 Satz 1 der Anlage D.12 zum TVöD-V die Mitarbeitenden die Umwandlungstage für das Kalenderjahr 2023 ausnahmsweise bis zum 28. Februar 2023 geltend machen können. (Anl. 9 Nr. 12 Abs. 2 DienstVO).
Bitte benutzen sie die folgenden Antragsformulare!
Bitte benutzen sie die folgenden Antragsformulare!
Endlich: Übernahme des Verhandlungsergebnisses für den Sozial- und Erziehungsdienst auch bei der Kirche.
Hier das ADK Info dazu:
http://kg-nds.de/wp-content/uploads/2022/11/2022_4_ADK-Info-Stand-24.11.22-1.pdf
http://kg-nds.de/wp-content/uploads/2022/11/2022_4_ADK-Info-Stand-24.11.22-1.pdf
Erhöhung der Wegstreckenentschädigung schon ab dem 1. November 2022
Benachrichtigung des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
auf diese Nachricht haben sicher viele Mitarbeitende gewartet, denn in den vergangenen Monaten haben uns aufgrund der hohen Kraftstoffpreise zahlreiche Anfragen erreicht, ob wir uns für eine höhere Wegstreckenentschädigung einsetzen können. In unseren Gesprächen mit der Kirchenleitung haben wir das thematisiert, genauso wie die Arbeitnehmerbank der ADK.
Jetzt hat der Landessynodalausschuss in seiner Sitzung am 10. November 2022 beschlossen, aufgrund der hohen Energiepreise die befristete Erhöhung der Wegstreckenentschädigung des Landes Niedersachsen zu übernehmen. Mit Wirkung vom 01. November 2022 bis zum 30. Juni 2022 beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke 38 Cent je Kilometer (statt 30 Cent).
Als kircheneigene Regelungen finden – neben den Reisekostenbestimmungen - insbesondere die Bestimmungen des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes und der Wegstreckenentschädigungsverordnung sowie der Reiseentschädigungsverordnung Anwendung.
§ 1 Absatz 1 der Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zum Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetz erhält folgende Fassung:
„Die Höhe der Wegstreckenentschädigung gemäß § 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke beträgt 30 Cent je km. In der Zeit vom 01. November 2022 bis zum 30. Juni 2023 beträgt die Wegstreckenentschädigung 38 Cent je km.“
Da die Verordnung schon zum dem 01. November 2022 in Kraft getreten ist, kann auch für bereits abgerechnete Fahrten ab diesem Datum eine höhere Wegstreckenentschädigung geltend gemacht werden.
Mit freundlichen Grüßen
Ilka Müller
Ilka Müller