MAV Kirchenkreis Holzminden-Bodenwerder

Nun auch der Inflationsausgleich für unsere TV-L Beschäftigten!

Erreichbarkeit in der Urlaubszeit.

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
in der Woche vom 07.08. bis zum 11.05.2023 ist die MAV nur am Dienstag, den 08.08.
von 9 – 12 Uhr erreichbar. (05151-950966)
 
Ab 14. August von Montag bis Donnerstag vormittags zwischen 9 und 12 Uhr. (05151-950966)
 
Während der gesamten Zeit können sie uns auch eine E-Mail schreiben unter der Adresse:
 
 
Eine erholsame Sommerzeit wünscht euch eure MAV.

Wichtig für den Sozial- und Erziehungsdienst

Regenerationstage 2022 können bis spätestens 30. September 2023 genommen werden!
Umwandlungstage sind bis 28. Februar geltend zu machen!


Regenerationstage:
Grundsätzlich müssen die Regenerationstage bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres genommen werden. Regenerationstage, die wegen drin-gender betrieblicher/dienstlicher Gründe im laufenden Kalenderjahr nicht gewährt worden sind, können bis spätestens 30. September des Folgejahres genommen werden. Regenerationstage, die aus anderen Gründen nicht genommen werden konnten, bspw. aufgrund von Krankheit, Elternzeit etc., verfallen zum Ende des laufenden Kalenderjahres. Es besteht kein Ausgleichsanspruch in Geld. Sollte es zu der Fallgestaltung kommen, dass ein Regenerationstag genommen wird und zeitgleich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, gilt der Regenerationstag gleichwohl als genommen. Eine Nachgewährung findet in diesem Fall nicht statt.
  
Umwandlungstage:
Die SuE-Zulage kann auf Antrag der Mitarbeitenden zu einem Teil in Freizeit umgewandelt werden (maximal 2 Arbeitstage pro Kalenderjahr). Die Umwandlungsmöglichkeit besteht erstmalig ab dem Kalenderjahr 2023. 
Die Umwandlungstage müssen von den Mitarbeitenden in Textform bis zum 31. Oktober für das folgende Kalenderjahr geltend gemacht werden. Der TVöD-V sieht vor, dass die Mitarbeitenden für das Jahr 2023 die Umwandlungstage bis zum 30.11.2022 geltend machen müssen. 
Da dieses für unseren Bereich zeitlich nicht umsetzbar ist, hat die ADK beschlossen, dass abweichend von Absatz 3 Satz 1 der Anlage D.12 zum TVöD-V die Mitarbeitenden die Umwandlungstage für das Kalenderjahr 2023 ausnahmsweise bis zum 28. Februar 2023 geltend machen können. (Anl. 9 Nr. 12 Abs. 2 DienstVO).

Bitte benutzen sie die folgenden Antragsformulare!

Endlich: Übernahme des Verhandlungsergebnisses für den Sozial- und Erziehungsdienst auch bei der Kirche.

Erhöhung der Wegstreckenentschädigung schon ab dem 1. November 2022

Benachrichtigung des Gesamtausschusses der Mitarbeitervertretungen:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

auf diese Nachricht haben sicher viele Mitarbeitende gewartet, denn in den vergangenen Monaten haben uns aufgrund der hohen Kraftstoffpreise zahlreiche Anfragen erreicht, ob wir uns für eine höhere Wegstreckenentschädigung einsetzen können. In unseren Gesprächen mit der Kirchenleitung haben wir das thematisiert, genauso wie die Arbeitnehmerbank der ADK.

Jetzt hat der Landessynodalausschuss in seiner Sitzung am 10. November 2022 beschlossen, aufgrund der hohen Energiepreise die befristete Erhöhung der Wegstreckenentschädigung des Landes Niedersachsen zu übernehmen. Mit Wirkung vom 01. November 2022 bis zum 30. Juni 2022 beträgt die Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke 38 Cent je Kilometer (statt 30 Cent).

Als kircheneigene Regelungen finden – neben den Reisekostenbestimmungen - insbesondere die Bestimmungen des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes und der Wegstreckenentschädigungsverordnung sowie der Reiseentschädigungsverordnung Anwendung.

§ 1 Absatz 1 der Verordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zum Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetz erhält folgende Fassung:

Die Höhe der Wegstreckenentschädigung gemäß § 1 Abs. 1 des Gemeinsamen Wegstreckenentschädigungsgesetzes bei Benutzung eines privateigenen Kraftfahrzeuges für dienstliche Zwecke beträgt 30 Cent je km. In der Zeit vom 01. November 2022 bis zum 30. Juni 2023 beträgt die Wegstreckenentschädigung 38 Cent je km.“

Da die Verordnung schon zum dem 01. November 2022 in Kraft getreten ist, kann auch für bereits abgerechnete Fahrten ab diesem Datum eine höhere Wegstreckenentschädigung geltend gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen
Ilka Müller
Quelle: MAV
(v.links) Ulrich Marx, Martin Manske, Kerstin Stelzer-Schaper, Kerstin Wiedwald, Klaus Melching, Ulli Pohl, Irina Naumann, Heiko Zufall